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   BVerwG, 07.08.1974 - VI B 50.74   

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BVerwG, 07.08.1974 - VI B 50.74 (https://dejure.org/1974,3270)
BVerwG, Entscheidung vom 07.08.1974 - VI B 50.74 (https://dejure.org/1974,3270)
BVerwG, Entscheidung vom 07. August 1974 - VI B 50.74 (https://dejure.org/1974,3270)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nicht klärungsbedürftige Rechtsfragen zur Anrechnung so genannter Vordienstzeiten - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.10.1973 - II B 54.73

    Angriffe der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts - Voraussetzungen der

    Auszug aus BVerwG, 07.08.1974 - VI B 50.74
    Denn die Probezeit dient der Prüfung, ob der Beamte nach Eignung - auch in persönlicher Hinsicht -, Befähigung und fachlicher Leistung voraussichtlich allen an ihn künftig vom Dienstherrn zu stellenden Anforderungen gewachsen ist (vgl. Beschluß vom 18. Oktober 1973 - BVerwG II B 54.73 - [Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 193).

    Formelhafte Wortfolgen wie ..."auch diese Frage verleiht der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung..." und ähnliche Formulierungen in der Beschwerdeschrift genügen dem Darlegungserfordernis nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 1973 - BVerwG II B 54.73 - und vom 1. Juli 1974 - BVerwG VI B 10.74 -).

    Auch diese Frage läßt sich nicht allgemein beantworten, denn die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn (vgl. Beschluß vom 18. Oktober 1973 - BVerwG II B 54.73 -).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 07.08.1974 - VI B 50.74
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im künftigen Revisionsverfahren der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91/92]).
  • BVerwG, 09.11.1972 - II B 49.71

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BVerwG, 07.08.1974 - VI B 50.74
    Die in der Beschwerdeschrift anscheinend vertretene Rechtsauffassung, daß Vordienstzeiten stets anzurechnen seien, verkennt nicht nur den Charakter von Soll-Vorschriften (vgl. hierzu u.a. Beschluß vom 9. November 1972 - BVerwG II B 49.71 - [Buchholz 232 § 116 a BBG Nr. 6]), sondern sie widerspricht eindeutig auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über die Probezeit.
  • BVerwG, 28.05.1974 - VI B 32.74

    Verfahrensrechtsfehler als Revisionsbegründung - Begründetheit einer

    Auszug aus BVerwG, 07.08.1974 - VI B 50.74
    Es kann schon zweifelhaft sein, ob das Beschwerdevorbringen insoweit dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt; denn es enthält in offensichtlicher Verkennung des rechtssystematisch bedeutsamen Unterschieds zwischen der Begründung einer Revision und der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde lediglich Angriffe auf die Rechtsfindung des Berufungsgerichts (vgl. Beschluß vom 28. Mai 1974 - BVerwG VI B 32.74 - mit weiteren Nachweisen).
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